Unternehmerische Freiheit sichern

Die unternehmerischen Handlungsspielräume wurden in den letzten Jahren durch den Gesetzgeber immer weiter eingeschränkt. Wohlmeinende und isoliert betrachtet sinnvolle neue Verbraucherschutzvorschriften und steuernde staatliche Eingriffe in die Lieferbeziehungen im B2B-Bereich mit dem Ziel, “faire, sozial und ökologisch verantwortungsvolle” Vertragsbeziehungen zu gewährleisten, haben die Vertragsfreiheit auf allen Ebenen unverhältnismäßig begrenzt.

Die Freiheit des Wettbewerbs wird durch die Eingriffe in die Vertragsautonomie zunehmend in Frage gestellt. Dabei ist die Gewährleistung der Wettbewerbsfreiheit nicht nur ein verfassungsrechtlicher Auftrag zur Sicherung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG), sondern auch eine Verpflichtung aus den EU-Verträgen (Art. 119 AEUV). Diese Vorgaben folgen der Erkenntnis, dass ein freier und funktionierender Wettbewerb Wohlstand schafft und damit nicht zuletzt auch den Verbrauchern zugutekommt.

Eingriffe in die Vertragsfreiheit führen zu Effizienzverlusten, können Marktstörungen verursachen und schaden im Ergebnis den Verbraucherinteressen. Selbst große gesellschaftliche Herausforderungen wie z. B. die Durchsetzung von Nachhaltigkeitszielen sind im Rahmen wettbewerblicher Lösungen eher und mit weniger finanziellem Aufwand zu realisieren als durch staatliche Wirtschaftslenkung.

Die kontinuierlich zunehmende Regulierungsintensität wird dagegen immer mehr zum Problem für den Wirtschaftsstandort Deutschland und den EU-Binnenmarkt. Die Politik muss daher den richtigen Rahmen setzen, damit die Grundprinzipien der Sozialen Marktwirtschaft, des europäischen Binnenmarkts, der unternehmerischen Freiheit sowie der Souveränität der Verbraucher wieder Beachtung finden. Dies kann nur durch einen konsequenten Verzicht auf neue Regulierung und eine ernstgemeinte Deregulierungskampagne auf nationaler und EU-Ebene erreicht werden.

Forderungen

  • Effiziente Rechtsdurchsetzung:
    Rechtskonformes Verhalten im Geschäftsverkehr wird in Deutschland mit Abmahnung und Unterlassungsklage effizient, kostengünstig und bürokratiearm gewährleistet. Eine Erweiterung kollektiver Rechtsschutzinstrumente oder neue Möglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung sind nicht erforderlich.
  • Berichts- und Dokumentationspflichten reduzieren und harmonisieren:
    Der Bürokratieabbau muss konsequent weiterverfolgt werden. Insbesondere sind Berichts- und Dokumentationspflichten abzubauen und in Bezug
    auf EU-Regulierungen zu harmonisieren.
  • Keine Eingriffe in die Lebensmittellieferkette:
    Eingriffe in die Vertragsgestaltungsfreiheit beeinträchtigen den Wettbewerb, führen zu Effizienzverlusten, schaden der Verbraucherwohlfahrt und sind zudem ungeeignet, die Ertragssituation der Landwirte zu verbessern.
  • Preisgestaltungsfreiheit sichern:
    Die Preisgestaltungsfreiheit der Unternehmen stellt ein Kernelement des freien Wettbewerbs dar. Einschränkungen durch regulierende staatliche Eingriffe beschränken den Wettbewerb und widersprechen daher den Verbraucherinteressen.
  • Autonome Verbraucherentscheidungen:
    Eine freie Gesellschaft braucht Spielräume für autonome Entscheidungen aller Marktakteure einschließlich der Verbraucher. Staatliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit der Verbraucher müssen daher immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Positionen

Die geltende Rechtsordnung enthält verschiedene Regelungen, welche die Vertragsfreiheit in den B2B-Beziehungen einschränken. Dies führt im Ergebnis zu Wettbewerbsbeschränkungen. Das gilt insbesondere für die Regeln der Missbrauchsaufsicht im deutschen Kartellrecht und die Verbote des AgrarOLkG.

Zur Position
Weitere Handlungsfelder

Die unternehmerischen Handlungsspielräume wurden in den letzten Jahren durch den Gesetzgeber immer weiter eingeschränkt. Wohlmeinende und isoliert betrachtet sinnvolle neue Verbraucherschutzvorschriften und steuernde staatliche Eingriffe in die Lieferbeziehungen im B2B-Bereich mit dem Ziel, “faire, sozial und ökologisch verantwortungsvolle” Vertragsbeziehungen zu gewährleisten, haben die Vertragsfreiheit auf allen Ebenen unverhältnismäßig begrenzt.

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