So sieht es aus
Dominierende Kredit- und Debitsysteme
Die 2015 in Kraft getretene Regulierung zu Interbankenentgelten hatte das Ziel, ungerechtfertigt hohe Gebühren für Zahlungen der globalen Zahlungssysteme zu beschränken. Höchstgrenzen für die sogenannten Interbankenentgelte von Verbraucherkarten wurden eingeführt.
Interbankenentgelte werden bei Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarten zwischen der Bank des Kunden und der Bank des Händlers erhoben und an den Händler weitergereicht. Sie sind damit ein Bestandteil der Kosten des Händlers bei der Akzeptanz von Karten. Weitere Bestandteile sind Scheme Fees (Gebühren des Kartensystems) und Acquirer-Entgelte (Kosten der Händlerbank).
Unerwünschter Nebeneffekt der Regulierung ist das Entstehen von Preisspielräumen für die bislang nicht regulierten Kostenbestandteile Scheme Fees und Acquirer-Entgelt. Insbesondere die Scheme Fees sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Die marktführenden Kreditkartensysteme Mastercard und Visa haben neue Gebührenarten geschaffen und bestehende Entgeltarten erhöht. Diese Entgelterhöhungen haben heute in vielen Fällen die erreichten Erfolge der Regulierung bereits überkompensiert, die Kosten für die Unternehmen steigen wieder.
Zusätzlich sind wesentliche Kartenarten nicht gedeckelt (Firmenkreditkarten, sogenannte 3-Parteiensysteme, Karten von Nicht-EU-Herausgebern etc.). Für diese werden nach wie vor hohe und weiter steigende Interbankenentgelte und Systemgebühren fällig und eröffnen den Raum für ungerechtfertigte Preiserhöhungen.
Die Herausforderung
Stärkung europäischer Zahlungsverfahren notwendig
Die Regulierung zu Interbankenentgelten sollte überarbeitet werden. Dabei müssen Wege gefunden werden, wie eine Umgehung der Deckelung eines Gebührenbestandteiles durch Erhöhung eines anderen nicht regulierten Gebührenbestandteiles verhindert werden kann.
Weiterhin sollte sichergestellt werden, dass die globalen Marken gleiche Anforderungen erfüllen sollten, wie die nationalen Verfahren. Nur so kann Wettbewerb gestärkt und Marktchancen für neue Anbieter erhöht werden.
Zeit zum Handeln
Kosten der Zahlungssysteme begrenzen
Die Deckelung der Gebühren sollte auf die Scheme Fees ausgedehnt werden. Inzwischen können Händler nicht mehr über die Akzeptanz der Kartensysteme entscheiden, sie wird vom Kunden vorausgesetzt. Daher ist für eine wettbewerbliche Betrachtung die Gesamtkostenbelastung der Akzeptanzseite ausschlaggebend, alle Kostenbestandteile sollten daher reguliert werden, um die Marktdominanz der globalen Systeme zu begrenzen.
Zudem sollten die Regulierungsausnahmen für Firmenkarten gestrichen werden. Für den Zahlungsempfänger ist es unerheblich, ob es ein gewerblicher Kauf ist oder ein privater Kauf, erhöhte Entgelte sind damit nicht gerechtfertigt. Ohnehin ist eine Überprüfung des Einsatzes einer Firmenkarte (dienstlicher oder privater Kauf) regelmäßig nicht möglich.
Auch das sogenannte Surcharging-Verbot, das Verbot der Weitergabe von tatsächlich anfallenden Kosten für eine Transaktion ist zu hinterfragen. Wenn eine Kostenweitergabe nicht individuell möglich ist, kann auch für den Kostenverursacher/dem Karteninhaber kein Anreiz zu kostensparendem Verhalten gegeben werden. Im Gegenteil wird dieser durch Incentives der Kartensysteme ermutigt. Entstehende Kosten trägt damit auch der Barzahler, denn Kosten werden so auf Endpreise umgelegt.
Schließlich sollten die Debitkarten der internationalen Systeme die gleichen Auflagen erfüllen, wie die deutsche girocard. Dazu gehört zum einen die Ermöglichung von Verhandlungen über die Entgelthöhe (Konzentratorenlösung).
Zudem sollten die Debitkarten eine alternative Abwicklung über ein zweites Verfahren ermöglichen so wie die girocard i.d.R. ein zweites System enthält. Damit wäre ein Wettbewerb auf der Karte möglich, bei dem Karteninhaber und Zahlungsempfänger über das beste Zahlungsmittel einig werden können.
Die Karten sollten außerdem ELV-fähig sein wie die girocard, so dass ein elektronisches Lastschriftverfahren abgewickelt werden kann. Dies ist zudem eine Vorsorge gegen Störungen in der IT-Infrastruktur, da ELV auch offline abgewickelt werden kann.
Ulrich Binnebößel
Abteilungsleiter Zahlungsverkehr
E-Mail: binneboessel@hde.de