So sieht es aus
Umfangreiche Berichtspflichten zur Energieeffizienz
Der Einzelhandel hat bereits kräftig in die Energieeffizienz investiert und seinen CO2-Ausstoß um 33 Prozent gegenüber 2013 reduziert. Jedoch sind Handelsunternehmen seit kurzem mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG, in Kraft getreten am 18.11.2023) konfrontiert, das eine Reihe von Verpflichtungen vorsieht, die weder zielführend noch ohne negative Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung umsetzbar sind.

Die Herausforderung
Hohe Energiekosten belasten Handelsunternehmen
Berichtspflichten des Energieeffizienzgesetzes führen zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, hohen Kosten sowie zu signifikanten Änderungen bei operationellen Abläufen. Dies widerspricht der Maßgabe möglichst unbürokratischer und effizienter Verfahren und trägt nicht zur Steigerung der Energieeffizienz bei. Des Weiteren erhöhen einige Pflichten des EnEfG den Bedarf an Energieauditoren stark und treiben die Kosten für diese Dienstleistungen in die Höhe, sodass eine Umsetzung solcher Verpflichtungen von Unternehmen nicht sichergestellt werden kann.
Zeit zum Handeln
Berichtspflichten zur Energieeffizienz gründlich entschlacken!
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) sind deshalb umfassend zu vereinfachen und aufeinander abzustimmen: Die Berichtspflichten zur Energieeffizienz, die über die Europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EED) hinausgehen, sollten ersatzlos gestrichen werden. Unter anderem sollte die Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 85 TJ (ca. 23 Gigawattstunden) in den vorangegangenen drei Jahren gelten und nicht bereits für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden (§ 8 EnEfG). Die Berichtspflichten zur Abwärme (§§ 16 und 17 EnEfG) sollten gründlich entschlackt werden und dringend mit einer Bagatellgrenze für nicht relevante Abwärmemengen versehen werden.
Die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen sollte dabei vor allem an Marktrealitäten gemessen werden (globale Lieferketten, Verwaltungsaufwand, Fachkräftemangel unter Energieauditoren, Zertifizierern, Umweltgutachtern, etc.). Auch deshalb sollte von den zusätzlichen Verpflichtungen, die über die EED hinausgehen, abgesehen werden.
Die Situation mit der fehlenden Bagatellgrenze für Abwärme-Berichtspflichten § 17 Energieeffizienzgesetz
ist auch ein Beispiel dafür, dass bessere Rechtssetzung dringend notwendig ist. Die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes und des Energieeffizienzgesetzes hätte eine Verordnungsermächtigung für die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) enthalten, die BfEE hätte dann über ein Merkblatt die Bagatellgrenze festgelegt. Da die Novelle aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl nicht beschlossen wurde, ist die Rechtssicherheit für Unternehmen nicht gegeben. Dies bindet unnötig Ressourcen & Kosten in den Unternehmen. Die o.g. Bagatellgrenze hätte direkt im Energieeffizienzgesetz enthalten sein sollen.
Kundyz Alibekova
Energie- und Klimapolitik
E-Mail: alibekova@hde.de